Vorsicht vor ausgespähten PIN-Codes bei Bezahlterminals oder Bankomaten
Immer wieder erreichen die Konsument:innenrechtsberatungen der Arbeiterkammern Beschwerden betroffener Konsument:innen, die sich nach dem Diebstahl ihrer Zahlungskarte (Debit- oder Kreditkarte) mit missbräuchlichen Transaktionen (Bargeldbehebungen oder Zahlungen) konfrontiert sehen. Das passiert, obwohl der dazugehörige PIN-Code weder auf der Karte selbst notiert noch sonst wie gemeinsam mit der Karte aufbewahrt wurde.
Wie kann das sein?
In der Regel laufen die Fälle immer so ab: Zuerst wird von den Täter:innen der PIN-Code – meist während eines Bezahlvorgangs an einem Bezahlterminal – ausgespäht. Unmittelbar danach wird die Plastikkarte gezielt gestohlen und gleich meist ohne Zeitverzögerung missbräuchlich verwendet. Vorwiegend wird von den Kriminellen ein Geldausgabeautomat/Bankomat in der näheren Umgebung aufgesucht, um schnell die missbräuchlichen Transaktionen vorzunehmen. Bis der oder die Betroffene den Diebstahl bemerkt, um die Karte sperren zu lassen, wurde das Giro- oder Kreditkartenkonto bereits bis zum möglichen Limit leergeräumt.
Die kriminellen Handlungen ereignen sich oft an stark frequentierten Orten (zB Bahnhöfen). Das passiert in vielen Fällen bei Ticketautomaten oder Fahrkartenschaltern. Hier ist es für die Täter:innen einfach, die Opfer unbemerkt beim Eingeben der PIN zu beobachten und in weiterer Folge auszuspähen. Danach passiert der eigentliche Diebstahl der Karte oft während des Einsteigens in ein öffentliches Verkehrsmittel, beim Benützen einer Rolltreppe oder beim Hinsetzen in Bus oder Bahn. Die Opfer sind abgelenkt oder es herrscht dichtes Gedränge – darauf setzen die Täter:innen.
Da in diesen Fällen die Originalkarte und der korrekte PIN verwendet wurde, ist es für einen Zahlungsdienstleister schwer einschätzbar, ob ein sorgfaltswidriges Verhalten (Grobe Fahrlässigkeit) der Konsument:innen vorliegt, oder diese einem professionellen Trickbetrüger zum Opfer fielen.
Gemäß § 68 (3) ZaDiG 2018, ist ein:e Konsument:in seinem/ihrem Zahlungsdienstleister nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er diesen in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im Falle leichter Fahrlässigkeit würde der Gesetzgeber kundenseitig lediglich einen Selbstbehalt in Höhe von 50 Euro vorsehen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu bereits im Jahr 2007 eindeutig geurteilt und kam zu folgender Einschätzung: Es würde laut OGH eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellen, würde man bei einer alltäglichen (und auch von Kreditinstituten zwecks Rationalisierung geforderten und geförderten) Bargeldbehebung bei einem Bankomaten verlangen, stets auf Ausspähversuche zu achten. Die im Allgemeinen recht leicht einsehbaren Tastenfelder des Bankomaten müssen daher nicht mit der zweiten Hand oder durch eine besondere Körperhaltung vor seitlicher Einsicht geschützt werden. Schließlich muss sich der Karteninhaber auf die Bedienung konzentrieren, was mitunter ohnehin die volle Aufmerksamkeit erfordert.
Wichtig: Die Fälle passieren nicht nur im Ausland – auch in Österreich häufen sich die Meldungen.
Die AK Wien hat immer wieder Fälle dazu. Gemeinsam ist den Beschwerden, dass das Ausspähen des Codes an Bahnhöfen und/oder Knotenpunkten von öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgte. Im Anschluss wurden die Karten gestohlen und die Täter:innen zogen mit mehreren Bankomatbehebungen und POS-Zahlungen im Handumdrehen das Tageslimit aus den Karten – kurz hintereinander, manchmal an verschiedenen Tagen. Problematisch: Wenn der Verlust der Karte nicht bemerkt wird.
Tipp: Kontrollieren Sie regelmäßig, ob Ihre Karten noch an ihrem Platz sind (also in der Geldbörse, im Karten-Pocket etc.). Sollte es zu missbräuchlichen Behebungen kommen, zögern Sie nicht – rufen Sie sofort Ihre Bank an und lassen Sie die Karte sperren! Das geht auch ganz bequem über die Bank-App. Reden Sie mit Ihrer Hausbank (oder Ihrem Kreditkarteninstitut).
Wenn Sie Opfer eines Trickbetrügers wurden und rechtliche Beratung benötigen, dann können Sie sich in solchen Fällen an die Arbeiterkammer wenden unter:
Weiterführende Information zu diesem Thema finden Sie bei der Arbeiterkammer unter: Geld | Arbeiterkammer Wien